Hausordnung „Feierabend!“
§ 1 Präambel
(1) Diese Hausordnung gilt für die Veranstaltung „Feierabend!“ am 29.11.2025 in Chemnitz auf der Brückenstraße, welche durch die Kulturhauptstadt Europas Chemnitz 2025 gGmbH als Veranstalterin ausgerichtet wird. Durch die Hausordnung setzt die Veranstalterin die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten um.
(2) Ziel der Hausordnung ist es, die Sicherheit der Besucher:innen und Anwohner:innen zu gewährleisten, sowie einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen.
(3) Die Hausordnung wird durch Veröffentlichung auf der Homepage (Link Website) sowie durch sichtbaren Anschlag auf der gesamten Fläche an Bauzäunen bekanntgegeben.
§ 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Hausordnung bezieht sich auf die folgenden Veranstaltungsflächen im öffentlichen Bereich: Brückenstraße von der Kreuzung Brückenstraße/Theaterstraße bis zur Kreuzung Brückenstraße / Straße der Nationen in Chemnitz.
Die Hausordnung ist vom 29.11.2025 von 16:00 bis 0:00 Uhr für alle Besucher:innen der Veranstaltung auf dem Gelände gültig. Mit Betreten des Veranstaltungsgebiets erkennt die:der Besucher:in diese Ordnung als verbindlich an. Zuwiderhandlungen können zu sofortigem Verweis oder Ausschluss von der Veranstaltung führen.
§ 3 Hausrecht
Der Veranstalterin steht das Hausrecht zu. Während der Veranstaltung wird das Hausrecht durch die Veranstalterin und dem von der Veranstalterin beauftragten Sicherheitsdienst Organize Security- und Eventservice UG ausgeübt.
§ 4 Aufenthalt von Besucher:innen
Der Sicherheitsdienst hat das Recht – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – Personen dahingehend zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder durch das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
§ 5 Zutritt
(1) Im Rahmen der Veranstaltung werden an der Bühne Sicherheitsbereiche eingerichtet. In die Sicherheitsbereiche haben nur akkreditierte Personen Zutritt.
(2) Der Zutritt zum öffentlichen Bereich zur Veranstaltung ist grundsätzlich allen gestattet und eintrittsfrei. Es gelten die gesetzlichen Vorgaben des Jugendschutzgesetzes, insbesondere § 5, 9 und 10. Entsprechende Auszüge befinden sich am Ende dieser Hausordnung.
(3) Das Mitbringen alkoholischer Getränke ist untersagt.
(4) Das Mitbringen von oder Fahren mit Fahrrädern oder (E-)Rollern ist im gesamten Veranstaltungsgebiet untersagt.
(5) Der Zutritt bzw. das Verweilen kann insbesondere Personen/Besucher:innen verweigert werden, die:
- die Anordnungen des Sicherheitsdienstes nicht befolgen,
- erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
- erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zur Gewalt bereit sind,
- erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören,
- verbotene Gegenstände mit sich führen,
ordnungswidrige oder strafbare Handlungen vollziehen,
sichtbare Tätowierungen oder Kleidungsstücke tragen, die die Würde von Menschen beeinträchtigen oder geeignet sind, entsprechende Missverständnisse hervorzurufen, insbesondere ist die Verwendung von Kennzeichen mit verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen, fremdenfeindlichen, extremistischen, gewaltverherrlichenden. ableistischen oder anderen menschenverachtenden Inhalten verboten,
- nicht genehmigte Werbung betreiben.
(6) Besucher:innen kann der Zutritt ferner verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder sonstige Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.
§ 6 Verbotene Gegenstände
Personen, die das Gelände betreten, untersagt die Veranstalterin, folgende Gegenstände auf das Gelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen:
- gesetzlich verbotene Gegenstände,
- Waffen gem. § 1 Waffengesetz
- Gegenstände, wie Glasflaschen sowie sonstige Gegenstände, die von ihrer Art her geeignet und von seiner:m Besitzer:in hierfür bestimmt sein könnten, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen, insbesondere
- Drohnen
- Schlaggegenstände
- Anscheins- oder Spielzeugwaffen
- Laser-Pointer
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und Rauchbomben oder jegliche andere pyrotechnische Erzeugnisse,
- Gassprühflaschen, ätzende, leicht entzündbare, färbende oder sonstige gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsüblicher Taschenfeuerzeuge,
- Substanzen oder Flüssigkeiten, welche einen üblen oder unangenehmen Geruch verbreiten und dadurch das Wohlbefinden von Personen beeinträchtigen können
- feuergefährliche Gegenstände,
- Nationalflaggen
- verbotene Rauschmittel nach §29 des BtMG,
- jegliches Infomaterial, Gegenstände oder Kleidungsstücke, die sexistisch, rassistisch, nationalistisch, fremdenfeindlich, extremistisch, ableistisch, gewaltverherrlichend, verfassungsfeindlich oder verfassungswidrig sind,
- Fahnen- oder Transparentstangen die länger als 1,0m sind und/oder deren Durchmesser bzw. Kantenlänge mehr als 10 mm beträgt
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Koffer, Hocker, (Klapp-)Stühle,- Fahnen- und Transparentstangen, sofern sie nicht Teil eines offiziellen Programmpunktes sind,
- mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Megaphone, Gasdruckfanfaren, Handsirenen, Musikanlagen jeglicher Art, Blas- und Schlaginstrumente, Rasseln oder Trillerpfeifen), sofern sie nicht Teil eines offiziellen Programmpunktes sind.
- Behältnisse aus zerbrechlichem Material (insbesondere Glas)
- Gegenstände, die übermäßig Abfall verursachen, wie z. B. größere Mengen Papier, Papierrollen, Konfetti oder ähnliche Materialien, sind nicht erlaubt.
Das Mitbringen von Tieren mit Ausnahme von Assistenzhunden ist untersagt. Diese sind an der Leine zu führen.
§ 7 Verhalten
(1) Jede:r Besucher:in hat eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, den Anweisungen der Veranstalterin, ihrer Mitarbeiter:innen und des Sicherheitspersonals nachzukommen, insbesondere bei Räumung und Evakuierung sowie Flucht- und Rettungswege freizuhalten.
(2) Jede:r Besucher:in hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jede:r hat den Anordnungen der Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Veranstalterin sowie ihren Beauftragten Folge zu leisten. Durchsagen der Veranstalterin sind stets zu beachten und ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
(3) In dem Veranstaltungsgebiet gefundene Gegenstände können beim Sicherheitspersonal übergeben werden und ab Dienstag, 03.12.2025 im Fundbüro der Stadt Chemnitz (Bürgeramt, Bürgerhaus am Wall, Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz) abgeholt werden.
(4) Personen- oder relevante Sachschäden sind dem Sicherheitsdienst, den Einsatzkräften oder der Veranstalterin unverzüglich zu melden.
§ 8 Verbotene Verhaltensweisen
Es ist generell untersagt:
- in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltung einzugreifen,
- die Bühnenbereiche ohne Aufforderung durch die Veranstalterin zu betreten,
- nicht für die allgemeine Nutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Geländer und Tribünengeländer, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
- Bereiche (z. B. Funktionsräume, Medienbereiche), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten,
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege dauerhaft zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben, ausgenommen sind rückstandsfrei entfernbare Formate wie Kreide für Kinder oder magnetisch bzw. statisch haltende Kleber,
- mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeiten aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung der Besucher:innen oder in Richtung der Bühne erfolgt,
- Parolen, Sprechgesänge und andere Äußerungen (auch mittels Schriftbild, Emblemen oder Symbolen) zu tätigen, die nach Art und Inhalt geeignet sind, Dritte auf Grund ihrer Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder sonst einen verfassungs- oder fremdenfeindlichen, rassistischen oder radikalen Inhalt haben,
- außerhalb der eigenen, genehmigten Standflächen Waren zu verkaufen, Drucksachen, Flugblätter oder Werbematerial zu verbreiten,
- Spendensammlungen oder ähnliche Aktionen,
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände durch das Wegwerfen von Gegenständen Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. zu verunreinigen,
jegliche Gegenstände und Einrichtungen mutwillig zu beschädigen.
§ 9 Ahndungsmöglichkeiten bei Verstößen
Bei Verstößen gegen die Hausordnung, sind folgende Ahndungen möglich:
- die:der Besucher:in oder Verursacher:in kann von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen und dem Veranstaltungsgebiet verwiesen werden, ggf. auch Mitwirkende am Verstoß,
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden zur Anzeige gebracht,
Die damit verbundenen Kosten der Veranstalterin gehen zu Lasten der:s Verursacherin:s. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
§ 10 Sonstiges
(1) Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Es kann auf den Bühnen zum Einsatz von Stroboskop und Laserlicht kommen, die unter Umständen epileptische Anfälle auslösen können. Die Veranstalterin haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Haftung.
(2) Die Veranstalterin weist darauf hin, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung ohne Zugangsbeschränkung (z.B. Ticket) handelt, die u.a. auch von der Presse begleitet wird. Zudem fertigt die Veranstalterin zum Zwecke der tagesaktuellen Berichterstattung und ihrer eigenen Öffentlichkeitsarbeit Film-, Ton- und Fotoaufnahmen an. Diese können auch im Kontext der einzelnen Programmpunkte angefertigt werden. Weitere Hinweise unter: chemnitz2025.de/datenschutz/informationen-zum-datenschutz-fuer-besucher-unserer-veranstaltungen-nach-art-13-ds-gvo-fotoaufnahmen/.
§ 11 Haftung
(1) Das Betreten des Veranstaltungsgebietes erfolgt auf eigene Gefahr unter Einbezug der nachfolgenden Regelungen zur Haftung der Veranstalterin. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, die nicht Mitarbeiter:innen, Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen der Veranstalterin sind, haftet die Veranstalterin nicht.
(2) Für die von der Veranstalterin und ihren Mitarbeiter:innen, gesetzlichen Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Veranstalterin im Rahmen der gesetzlichen Haftung.
(3) Im Übrigen haftet die Veranstalterin nur für die Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
(4) Unfälle und Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Bindungswirkung
Die Bindungswirkung der Hausordnung für das Veranstaltungsgebiet entsteht mit dem Zutritt zu dem Gelände. Besucher:innen erkennen mit der Nutzung des Veranstaltungsgebietes die Regularien der Hausordnung für die Veranstaltung vom 29.11.2025 an.
Auszüge aus dem Jugendschutzgesetz
§ 5 Tanzveranstaltungen
Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden. […]
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. […]
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1.
an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.
durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse