Hausordnung

„Europe Sounds – Musik verbindet Europa“ im Rahmen der Europawochen auf dem Markt und Neumarkt in Chemnitz 

 

§ 1 Präambel 

(1) Diese Hausordnung gilt für die Veranstaltungsreihe „Europe Sounds – Musik verbindet Europa“ im Rahmen der Europawochen vom 07.05.-09.05.2025 in Chemnitz auf dem Markt und Neumarkt, welche durch die Kulturhauptstadt Europas Chemnitz 2025 gGmbH als Veranstalterin ausgerichtet wird. Durch die Hausordnung setzt die Veranstalterin die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten um. 

(2) Ziel der Hausordnung ist es, die Sicherheit der Besucher:innen und Anwohner:innen zu gewährleisten, sowie einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu ermöglichen. 

(3) Die Hausordnung wird durch Veröffentlichung auf der Homepage sowie durch sichtbaren Anschlag (Infocontainer am Neumarkt/ Markt) bekanntgegeben. 

 

§ 2 Geltungsbereich 

Der Geltungsbereich dieser Hausordnung bezieht sich auf die folgenden Veranstaltungsflächen im öffentlichen Bereich: Neumarkt und Markt in Chemnitz. 

Die Hausordnung ist vom 07.05.2025-09.05.2025 von jeweils 16:30-22:30 Uhr für alle Besucher:innen der Veranstaltung auf dem Gelände gültig. Mit Betreten des Veranstaltungsgebiets erkennt die:der Besucher:in diese Ordnung als verbindlich an. Zuwiderhandlungen können zu sofortigem Verweis oder Ausschluss von der Veranstaltung führen. 

 

§ 3 Hausrecht 

Der Veranstalterin steht das Hausrecht zu. Während der Veranstaltung wird das Hausrecht durch die Veranstalterin und dem von der Veranstalterin beauftragten Sicherheitsdienst (Organize Security- und Eventservice UG) ausgeübt. 

 

§ 4 Aufenthalt von Besucher:innen 

Der Sicherheitsdienst hat das Recht – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – Personen dahingehend zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder durch das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. 

 

§ 5 Zutritt 

(1) Im Rahmen der Veranstaltung werden an den Bühnen Sicherheitsbereiche eingerichtet. In die Sicherheitsbereiche haben nur akkreditierte Personen Zutritt. 

(2) Der Zutritt zum öffentlichen Bereich zur Veranstaltung ist grundsätzlich allen gestattet und eintrittsfrei. 

(3) Das Fahren mit Fahrrädern oder (E-)Rollern ist im gesamten Veranstaltungsgebiet untersagt. 

(4) Der Zutritt bzw. das Verweilen kann insbesondere Personen/Besucher:innen verweigert werden, die: 

  • die Anordnungen des Sicherheitsdienstes nicht befolgen,
  • erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,
  • erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zur Gewalt bereit sind,
  • erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören,
  • verbotene Gegenstände mit sich führen,
  • ordnungswidrige oder strafbare Handlungen vollziehen,
  • sichtbare Tätowierungen oder Kleidungsstücke tragen, die die Würde von Menschen beeinträchtigen oder geeignet sind, entsprechende Missverständnisse hervorzurufen, insbesondere ist die Verwendung von Kennzeichen mit verfassungswidrigen, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden oder anderen menschenverachtenden Inhalten verboten,
  • parteibezogene Wahlwerbung betreiben. 

(5) Besucher:innen kann der Zutritt ferner verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder sonstige Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen. 

 

§ 6 Verbotene Gegenstände 

Personen, die das Gelände betreten, untersagt die Veranstalterin, folgende Gegenstände auf das Gelände zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen: 

  • gesetzlich verbotene Gegenstände,
  • Waffen jeglicher Art (Hieb-, Stoß und Stichwaffen),
  • Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können, wie etwa Steine sowie sonstige Gegenstände, die von ihrer Art her geeignet und von seiner:m Besitzer:in hierfür bestimmt sein könnten, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen, insbesondere
  • Drohnen
  • Schlaggegenstände
  • Anscheins- oder Spielzeugwaffen
  • Laser-Pointer
  • Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und Rauchbomben oder jegliche andere pyrotechnische Erzeugnisse,
  • Gassprühflaschen, ätzende, leicht entzündbare, färbende oder sonstige gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsüblicher Taschenfeuerzeuge,
  • Substanzen oder Flüssigkeiten, welche einen üblen oder unangenehmen Geruch verbreiten und dadurch das Wohlbefinden von Personen beeinträchtigen können
  • feuergefährliche Gegenstände,
  • verbotene Rauschmittel nach §29 des BtMG,
  • jegliches Infomaterial, Gegenstände oder Kleidungsstücke, die rassistisch, nationalistisch, fremdenfeindlich oder verfassungswidrig sind,
  • Fahnen- oder Transparentstangen die länger als 1,0m sind und/oder deren Durchmesser bzw. Kantenlänge mehr als 10 mm beträgt
  • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-)Stühle,- Fahnen- und    Transparentstangen, sofern sie nicht Teil eines offiziellen Programmpunktes sind,
  • mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Megaphone, Gasdruckfanfaren, Handsirenen, Musikanlagen jeglicher Art, Blas- und Schlaginstrumente, Rasseln oder Trillerpfeifen), sofern sie nicht Teil eines offiziellen Programmpunktes sind. 

 

§ 7 Verhalten 

(1) Jede:r Besucher:in hat eine Mitwirkungspflicht, die darin besteht, den Anweisungen er Veranstalterin, ihrer Mitarbeiter:innen und des Sicherheitspersonals nachzukommen, insbesondere bei Räumung und Evakuierung. 

(2) Jede:r Besucher:in hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jede:r hat den Anordnungen der Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und der Veranstalterin sowie ihren Beauftragten Folge zu leisten. Durchsagen der Veranstalterin sind stets zu beachten und ihren Anweisungen ist Folge zu leisten. 

(3) In dem Veranstaltungsgebiet gefundene Gegenstände können am Informations-Stand der Kulturhauptstadt gGmbH auf dem Markt oder im Fundbüro der Stadt Chemnitz (Bürgeramt, Bürgerhaus am Wall, Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz) abgegeben werden. 

(4) Personen- oder relevante Sachschäden sind dem Sicherheitsdienst, den Einsatzkräften oder der Veranstalterin unverzüglich zu melden. 

(5) Hunde sind an der Leine zu führen. Es gilt das Sächsische Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. 

 

§ 8 Verbotene Verhaltensweisen 

Es ist generell untersagt: 

  • in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltung einzugreifen,
  • die Bühnenbereiche ohne Aufforderung durch die Veranstalterin zu betreten,
  • nicht für die allgemeine Nutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Geländer und Tribünengeländer, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
  • Bereiche (z. B. Funktionsräume, Medienbereiche), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt, zu betreten,
  • bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege dauerhaft zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben, ausgenommen sind rückstandsfrei entfernbare Formate wie Kreide für Kinder oder magnetisch bzw. statisch haltende Kleber,
  • mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeiten aller Art zu verschütten, insbesondere wenn dies in Richtung der Besucher:innen oder in Richtung der Bühne erfolgt,
  • Parolen, Sprechgesänge und andere Äußerungen (auch mittels Schriftbild, Emblemen oder Symbolen) zu tätigen, die nach Art und Inhalt geeignet sind, Dritte auf Grund ihrer Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder sonst einen verfassungs- oder fremdenfeindlichen, rassistischen oder radikalen Inhalt haben,
  • außerhalb der eigenen, genehmigten Standflächen Waren zu verkaufen, Drucksachen, Flugblätter oder Werbematerial zu verbreiten und Sammlungen durchzuführen,
  • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände durch das Wegwerfen von Gegenständen Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. zu verunreinigen,
  • jegliche Gegenstände und Einrichtungen mutwillig zu beschädigen. 

 

§ 9 Ahndungsmöglichkeiten bei Verstößen 

Bei Verstößen gegen die Hausordnung, sind folgende Ahndungen möglich: 

  • die:der Besucher:in oder Verursacher:in kann von der weiteren Veranstaltung ausgeschlossen und dem Veranstaltungsgebiet verwiesen werden, ggf. auch Mitwirkende am Verstoß,
  • Straftaten und Ordnungswidrigkeiten werden zur Anzeige gebracht,
  • die damit verbundenen Kosten der Veranstalterin gehen zu Lasten der:s Verursacherin:s. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.  

 

§ 10 Sonstiges 

(1) Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Die Veranstalterin haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Haftung.  

(2) Die Veranstalterin weist darauf hin, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung ohne Zugangsbeschränkung (z.B. Ticket) handelt, die u.a. auch von der Presse begleitet wird. Zudem fertigt die Veranstalterin zum Zwecke der tagesaktuellen Berichterstattung und ihrer eigenen Öffentlichkeitsarbeit Film-, Ton- und Fotoaufnahmen an. Diese können auch im Kontext der einzelnen Programmpunkte angefertigt werden. Weitere Hinweise unter: chemnitz2025.de/datenschutz/informationen-zum-datenschutz-fuer-besucher-unserer-veranstaltungen-nach-art-13-ds-gvo-fotoaufnahmen/. 

 

§ 11 Haftung 

(1) Das Betreten des Veranstaltungsgebietes erfolgt auf eigene Gefahr unter Einbezug der nachfolgenden Regelungen zur Haftung der Veranstalterin. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, die nicht Mitarbeiter:innen, Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen der Veranstalterin sind, haftet die Veranstalterin nicht. 

(2) Für die von der Veranstalterin und ihren Mitarbeiter:innen, gesetzlichen Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Veranstalterin im Rahmen der gesetzlichen Haftung. 

(3) Im Übrigen haftet die Veranstalterin nur für die Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. 

(4) Unfälle und Schäden sind unverzüglich anzuzeigen. 

 

§ 12 Bindungswirkung 

Die Bindungswirkung der Hausordnung für das Veranstaltungsgebiet entsteht mit dem Zutritt zu dem Gelände. Besucher:innen erkennen mit der Nutzung des Veranstaltungsgebietes die Regularien der Hausordnung für die Veranstaltung vom 07.05.-09.05.2025 an. 

Kulturhauptstadt Europas Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Freistaat Sachsen Kulturhauptstadt Europas

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes und durch Bundesmittel der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, sowie durch Mittel der Stadt Chemnitz.